Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 122 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/122#abs-1 (1) Die Verwaltungsstellen des Deutschen Archäologischen Instituts im Ausland sind Dienststellen, sofern es sich nicht lediglich um Nebenstellen oder Teile anderer im Ausland belegener Dienststellen handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/122#abs-2 (2) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle auch zur Wahl des Gesamtpersonalrats des Deutschen Archäologischen Instituts wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/122#abs-3 (3) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat des Deutschen Archäologischen Instituts zu beteiligen. Die weitergehende Zuständigkeit des Hauptpersonalrats des Auswärtigen Amts wird hiervon nicht berührt.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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